Allgemeine Geschäftsbedingungen

e-mago DESIGN Verlag & Vertrieb e.K.

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge über Druckleistungen zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auf-traggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Mündliche Verein-barungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

2. Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Preise und Zahlungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind.

III. Auftragsabwicklung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und ist nur bei ausdrücklicher Bezeichnung verbindlich. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftragnehmer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Bei-bringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer-zeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbst-belieferung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderlichen und drucktechnisch zu verwendenden Unterlagen rechtzeitig vor Produktionsbeginn zur Verfügung zu stellen.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nachträgliche Änderungen dem Auftragnehmer so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die technische Ausführung möglich ist. Nachträgliche Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach Zeitaufwand berechnet.

5. Der Auftraggeber versichert, über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Durchführung des Auftrages benötigt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutzrechte und Namensrechte. Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die vorgenannten Rechte zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber trägt die ausschließliche Verantwortung und Haftung für den Inhalt des Werkes. Er stellt den Auftragnehmer von allen wettbewerbs-, urheber-, namens- und markenrechtlichen sowie sonstigen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, wettbewerbs-, marken-, urheber- oder namensrechtliche sowie sonstige Fragen vor Erteilung des Auftrages von sich aus zu klären.

6. Der Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers bestimmt sich allein nach dem vertraglich festgehaltenen Umfang. Sonstige Nebenleistungen wie Beratungsleistungen, die Einholung behördlicher Genehmigungen o.ä. sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

7. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommenes Druckwerk herzustellen. Ein Fehler in der Darstellung liegt insbesondere nicht vor, wenn leichte Farbabweichungen auf Grund der vom Auftraggeber gewünschten Papierqualität bzw. Druckweise entstehen.

8. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

4. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

V. Haftung

Für Schäden haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.

VI. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

VII. Schlussbestimmungen

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschlielich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Der Auftragsnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung evtl. Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zwecksetzung gewollt haben.

Die Redaktion behält sich vor, die Produktion von Stadtgeschnupper bei Nichterreichen des Anzeigenziels zu verschieben bzw. auszusetzen.

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